§10b I EStG
1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der besonders
förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert
des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesmten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
2 Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke
erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
3 Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke
diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung im
vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 4§10d gilt entsprechend

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